I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen
bedürfen der gesonderten Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen werden durch den
Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt. Es gelten ausschließlich die Liefer- und
Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, mit denen sich der Auftraggeber bei
Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn
nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von
dem Auftragnehmer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von
unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers erteilt, so gelten auch dann
nur die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, selbst wenn er nicht
widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
schriftlich anerkannt worden sind.
II. Gegenleistung
1. Das vom Auftragnehmer übergebene Preisangebot gilt, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart, befristet für die Dauer von 3 Monaten, vom Zeitpunkt der Übergabe
des Preisangebotes an. Bei Asien-Produktionen gilt eine Frist von 4 Wochen.
2. Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem
Angebot zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des
Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
3. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und schließen Kosten für
Autorkorrektur, Verpackung, Fracht, Porto. Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht mit ein.
4. Nachträgliche Veränderungen der Auftragsdaten durch den Auftraggeber führen noch
vor Produktionsbeginn zu einer neuen Preisberechnung durch den Auftragnehmer
bzw. zur Berechnung der durch den Auftraggeber verursachten zusätzlichen
Produktionskosten. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probedrucken und Korrekturabzügen, die wegen geringfügiger Abweichungen von der
Vorlage vom Auftraggeber zusätzlich verlangt werden.
5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst werden, werden gesondert berechnet, auch wenn der Gesamt-
Auftrag nicht erteilt wird.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die durch Entscheidungen des Auftraggebers (wie
Auftragsstornierungen, Auflagenkürzungen usw.) in der Druckerei entstehenden
materiellen und finanziellen Schäden dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen
abzutreten.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung ist gemäß der getroffenen Auftragsvereinbarung ohne Abzug zu leisten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(bei Abholschuld, Abnahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und ohne Skonto-Gewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt
der Auftraggeber und sind von diesem sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm und seinem
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- bzw. Materialmengen oder
Sondermaterialien für einen Großauftrag kann der Auftragnehmer hierfür
Vorauszahlung verlangen.
3. Für Aufträge, bei denen abgeschlossene Teilleistungen (z. B. Textherstellung,
Auflagendruck usw.) vorliegen und die durch Entscheid des Auftraggebers
unterbrochen bzw. abgebrochen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Rechnungslegung über die bisher erbrachten Leistungen vorzunehmen.
Für stornierte Aufträge wird eine Gebühr in Abhängigkeit des Stornierungszeitpunktes und der erbrachten Leistungen erhoben.
4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist,
stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320
des BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen
Verpflichtungen nach Abschnitt VI/3 dieser Geschäftsbedingungen nicht
nachgekommen ist.
5. Längere Zahlungsfristen über die Zeit von 30 Kalendertagen hinaus bedürfen der
beiderseitigen schriftlichen Vereinbarung.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss
eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des
Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige
Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskont-Satz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlungen werden zuerst auf
die Verzugszinsen und erst danach auf die Hauptsache angerechnet.
3. Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit irgendwelchen
Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort
fällig.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach
den jeweiligen Speditionsbestimmungen des Transportführers versichert.
2. Die Liefertermine sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt wurden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.
3. Ist der Auftragnehmer mit seinen vereinbarten Leistungen in Verzug geraten, so ist
dieser zur rechtzeitigen Information verpflichtet und ihm ist zunächst eine
angemessene Nachfrist (Terminaufschub) zu gewähren. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 des BGB bleibt
unberührt. Ersatz des Verzugsschadens bzw. der Vertragsaufkündigung kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung einschl. Vorleistung und Material)
verlangt werden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – insbesondere durch Streik, Aussperrung, Krieg, Unruhen sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen durch den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Kontokorrent-
Forderung. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 25%, so gibt der Auftragnehmer den entsprechenden Teil der Sicherheiten
nach eigener Wahl frei. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber
tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung damit an den Auftragnehmer ab.
6. Dem Auftragnehmer steht bei den vom Auftraggeber angelieferten Bildvorlagen,
Manuskripten, Filmen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen (wie
Auftragsunterlagen) so lange ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 des HGB zu, bis
der Auftraggeber alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden fälligen Forderungen
erfüllt hat.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die vertragsgerechte Lieferung der Ware sowie die von der
Druckerei übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung (Imprimatur) auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind. Der gleiche
Wandel in der Haftung von Auftraggeber zu Auftragnehmer gilt auch für alle
sonstigen Freigabe-Erklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder
Arbeitsunterlagen zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung der Lieferung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den
Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6
Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer
eintrifft.
3. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl und unter
Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder/und Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Gebrauchswerteigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigen Beanstandung einer bereits erfolgten
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener und
misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom
Vertrag zurücktreten. § 361 des BGB bleibt unberührt. Die Haftung für
Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder
seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der
Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum
Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses,
sofern nicht der Schaden vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original (Repro-Vorlage) nicht beanstandet werden. Das Gleiche
gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche, die gegenüber dem
Lieferanten durchgesetzt werden können. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer
von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegenüber dem Zulieferanten an
den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche
gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder
solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich ausgelieferte Menge. Bei
Auflagen-Lieferung aus Papier-Sonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der
Prozentsatz auf 20% und unter 2000kg auf 15% der zulässigen Mehr-oder
Minderlieferungen.
VII. Verwahren und Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb-und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Ausliefertermin der Auflage
hinaus aufbewahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt worden sind, bis zum Ausliefer- bzw. Rückgabe-Termin pfleglich
behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der
Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten wie z. B. Zeitschriften oder Buchreihen
können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in
geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur
verweigern, wenn er dafür triftige Gründe vorbringen kann.
XI. Rechtswahl
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem
Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche oder
Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist der Sitz des
Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma des Auftragnehmers oder
Hamburg.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.